Statuten

Statuten

Freisinnig-Demokratische Partei Neftenbach

Art. 1. Rechtsform, Sitz

  1. Die Freisinnig-Demokratische Partei Neftenbach ist ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
  2. Sie gehört der FDP des Bezirkes Winterthur und des Kantons Zürich an.
  3. Sie hat ihren Sitz in Neftenbach.

Art. 2 Zweck

  1. Die FDP Neftenbach pflegt und fördert das liberale Gedankengut.
  2. Sie nimmt in diesem Sinne zu aktuellen politischen Fragen der Gemeinde, des Kantons und des Bundes Stellung.
  3. Sie schlägt Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen auf Gemeinde- und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, auf Bezirks- und Kantonsebene vor.

Art. 3 Mitgliedschaft

  1. Der Vorstand entscheidet aufgrund einer schriftlichen Anmeldung in freiem Ermessen über die Aufnahme von Mitgliedern.

Art. 4 Mitgliederbeiträge, Haftung

  1. Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag.
  2. Für die Schulden der FDP Neftenbach haftet, unter Ausschluss der persönlichen Haftung der einzelnen Mitglieder, nur das Vereinsvermögen.

Art. 5 Austritt, Ausschluss

  1. Der Austritt aus der FDP Neftenbach kann dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder ohne Angabe von Gründen aus der FDP Neftenbach auszuschliessen.
  3. Ausgetretenen und Ausgeschlossenen stehen keine Ansprüche auf das Vermögen der FDP Neftenbach zu.

Art. 6 Organe

Die Organe der FDP Neftenbach sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Rechnungsrevisionsstelle.

Art. 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der FDP Neftenbach.
  2. Mindestens einmal jährlich, üblicherweise im ersten Halbjahr, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es der Vorstand beschliesst oder es mindestens 1/5 der Mitglieder mit schriftlicher Angabe der Traktanden an den Vorstand verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung beschliesst über die ihr vom Vorstand vorgelegten Anträge, über die Genehmigung der Jahresrechnung und, nach Abnahme des Berichtes der Rechnungsrevisionsstelle, über die Entlastung des Vorstandes.
  4. Sie wählt den Vorstand und aus dessen Mitte den Präsidenten, ferner die Rechnungsrevisionsstelle.
  5. Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich zur Mitgliederversammlung ein und gibt ihnen die Traktanden bekannt. Auf Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung oder Änderung der Traktandenliste kann an der Mitgliederversammlung nur eingetreten werden, wenn sie mindestens sieben Tage vorher beim Präsidenten schriftlich eingereicht worden sind. Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 12.
  6. Der Präsident kann entscheiden, dass später, jedoch vor dem Datum der Mitgliederversammlung eintreffende Anträge aus dem Kreis der Mitglieder der Versammlung vorzulegen sind.
  7. Die Mitgliederversammlung beschliesst ohne Rücksicht auf die Präsenzzahl, in offener Abstimmung und mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder in für alle Mitglieder verbindlicher Weise. Dasselbe gilt für Wahlen.
  8. Durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder können geheime Abstimmungen und Wahlen angeordnet werden.
  9. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

Art. 8 Vorstand, Präsidium

  1. Die FDP Neftenbach wird durch einen aus dem Kreis der Mitglieder gewählten, aus 4 bis 10 Mitgliedern bestehenden Vorstand vertreten. Es kann ein geschäftsleitender Ausschuss gebildet werden.
  2. Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von 1 Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer des Präsidenten stimmt mit derjenigen seines Vorstandsmandates überein. Die Mandate von Vorstandsmitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, laufen mit der Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder ab.
  3. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
  4. Der Vorstand behandelt die Geschäfte der FDP Neftenbach. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind. Zuvor hört er die betroffenen FDP-Behördenmitglieder an.
  5. Der Vorstand arbeitet mit der Bezirks- und Kantonalpartei zusammen und ernennt die entsprechenden Delegierten der FDP Neftenbach.  
  6. Der Vorstand beziehungsweise der geschäftsleitende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Der Präsident hat den Stichentscheid. In dringenden Fällen kann der Vorstand auf dem Zirkularweg beschliessen.
  7. Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung schriftlich ein. Er ordnet den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes an und vertritt die FDP Neftenbach nach aussen.
  8. Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung für die FDP Neftenbach. Für den Postscheck- und Bankverkehr führt der Kassier Einzelunterschrift. Für übrige Geschäfte gilt Kollektivunterschrift des Präsidenten/Vize mit dem Aktuar.
  9. Der Vorstand informiert die Mitglieder in geeigneter Form über die Aktivitäten der Ortspartei.

Art. 9 Rechnungsrevisionsstelle

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder die Rechnungsrevisionsstelle auf eine Amtsdauer von 1 Jahr. Sie besteht aus zwei Revisorinnen oder Revisoren und einem Ersatzmitglied, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Art. 10 Rechnungsjahr

  1. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 11 Statutenrevision

  1. Ein Antrag auf Statutenrevision muss, um zur Abstimmung gelangen zu können, entweder vom Vorstand oder von mindestens 1/5 der Mitglieder gestellt werden; im letzteren Fall  muss er dem Präsidenten mindestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden  
  2. Die Mitglieder sind spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung von den zu revidierenden Statutenbestimmungen und den Anträgen in Kenntnis zu setzen.

Art. 12 Auflösung

  1. Für den Antrag auf Auflösung der FDP Neftenbach gilt sinngemäss Art. 11 Absätze 1 und 2. Für den Entscheid über die Auflösung ist mindestens die Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

Art. 13 Schlussbestimmungen

  1. Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung der FDP Neftenbach am 26.2.03 beschlossen und in Kraft gesetzt.
  2. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 11.1.77.

Freisinnig-Demokratische Partei Neftenbach

 

Der Präsident                                                  Der Aktuar