Statuten

Statuten der FDP Ortsgruppe Neftenbach

 

Art. 1. Rechtsform, Sitz

  1. Die FDP Neftenbach ist ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.
  2. Sie gehört der FDP des Bezirkes Winterthur und des Kantons Zürich an.
  3. Ihr Sitz ist in Neftenbach ZH.

Art. 2 Zweck

  1. Die FDP Neftenbach pflegt und fördert das liberale Gedankengut und setzt es politisch durch.
  2. Sie nimmt in diesem Sinne jeweils zu aktuellen politischen Fragen in der Gemeinde Neftenbach Stellung.
  3. Sie schlägt Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen auf Gemeinde- und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, auf Bezirks- und Kantonsebene vor.

Art. 3 Mitgliedschaft

  1. Der Vorstand entscheidet aufgrund einer schriftlichen Anmeldung nach freiem Ermessen über die Aufnahme von Mitgliedern.

Art. 4 Mitgliederbeiträge, Haftung

  1. Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag.
  2. Für die Schulden der FDP Neftenbach haftet, unter Ausschluss der persönlichen Haftung der einzelnen Mitglieder, ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 5 Austritt, Ausschluss

  1. Der Austritt aus der FDP Neftenbach ist dem Vorstand, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, schriftlich (per eingeschriebenem Brief) mitzuteilen. Die Kündigung wird auf den Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Generalversammlung wirksam.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder per eingeschriebenen Brief aus der FDP Neftenbach auszuschliessen.
  3. Ausgetretenen bzw. ausgeschlossenen Mitgliedern stehen keine Ansprüche auf das Vermögen der FDP Neftenbach zu.

Art. 6 Organe

Die Organe der FDP Neftenbach sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Rechnungsrevisionsstelle.

Art. 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der FDP Neftenbach.
  2. Mindestens einmal jährlich, üblicherweise im ersten Halbjahr, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (ordentliche Generalversammlung) statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es der Vorstand beschliesst oder wenn mindestens 1/5 derMitglieder, mit schriftlicher Angabe der Traktanden an den Vorstand, eine ausserordentliche Mitgliederversammlung verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschliesst über die ihr vom Vorstand vorgelegten Anträge, über die Genehmigung der Jahresrechnung und, unter Kenntnisnahme des Berichtes der Rechnungsrevisionsstelle, über die Entlastung des Vorstandes.
  4. Nach Genehmigung der Jahresrechnung entscheidet die Mitgliederversammlung auch über das Budget des Folgejahres.
  5. Die Höhe der Mitgliederbeiträge hält die Mitgliederversammlung fest. Sie kann dabei differenzierte Ansätze festlegen.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und aus dessen Mitte den Parteipräsidenten, ferner die Rechnungsrevisionsstelle.
  7. Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich (z. B. per E-Mail) zur Mitgliederversammlung ein und gibt ihnen die Traktanden bekannt. Auf Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung oder Änderung der Traktandenliste kann an der Mitgliederversammlung nur eingetreten werden, wenn sie mindestens acht Tage vorher beim Präsidenten schriftlich eingereicht worden sind. Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 12.
  8. Der Parteipräsident kann entscheiden, ob später eintreffende Anträge aus dem Kreis der Mitglieder der Versammlung vorzulegen sind. Solche Anträge sind ihm jedoch spätestens am Vortag der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form zu abzugeben.
  9. Die Mitgliederversammlung beschliesst ohne Rücksicht auf die Präsenzzahl, in offener Abstimmung und mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Diese Entscheide sind in der Folge für alle Mitglieder verbindlich. Dasselbe gilt für Wahlen.
  10. Ein Drittel der anwesenden Mitglieder können die Durchführung von geheimen Abstimmungen und Wahlen verlangen.
  11. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

Art. 8 Vorstand, Präsidium

  1. Die FDP Neftenbach wird durch den Vorstand vertreten, der aus 4 bis 10 Mitgliedern besteht. Er wird aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Der Vorstand kann allenfalls einen geschäftsleitenden Ausschuss bestimmen.
  2. Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer des Parteipräsidenten stimmt mit derjenigen seines Vorstandsmandates überein. Die Mandate von Vorstandsmitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, laufen mit der Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder ab.
  3. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
  4. Der Vorstand behandelt die Geschäfte der FDP Neftenbach. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind. Zuvor hört er die betroffenen FDP-Behördenmitglieder an, wobei auch diese den Kontakt zum Vorstand suchen müssen.
  5. Der Vorstand arbeitet mit der Bezirks- bzw. Kantonalpartei zusammen und ernennt die entsprechenden Delegierten der FDP Neftenbach.
  6. Der Vorstand bzw. der geschäftsleitende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Der Parteipräsident hat den Stichentscheid. In dringenden Fällen kann der Vorstand auf dem Zirkularweg (z. B. per E-Mail mit anschliessendem Protokolleintrag) beschliessen.
  7. Der Parteipräsident beruft die Vorstandssitzungen bzw. die Mitgliederversammlungen schriftlich (z. B. per E-Mail) ein. Er ordnet den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes an und vertritt die FDP Neftenbach nach aussen.
  8. Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung für die FDP Neftenbach. Für den Postfinance- bzw. Bankverkehr führt der Kassier Einzelunterschrift. Für übrige Geschäfte gilt Kollektivunterschrift des Parteipräsidenten/Vizepräsident mit dem Aktuar/Kassier.
  9. Der Vorstand informiert die Mitglieder in geeigneter Form (z. B. per E-Mail) über die Aktivitäten der Ortspartei.

Art. 9 Rechnungsrevisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreis die Rechnungsrevisionsstelle für eine Amtsdauer von einem Jahr. Sie besteht aus zwei Revisorinnen oder Revisoren, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Art. 10 Rechnungsjahr

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 11 Statutenrevision

  1. Ein Antrag auf Statutenrevision muss, um zur Abstimmung gelangen zu können, entweder vom Vorstand oder von mindestens 1/5 der Mitglieder gestellt werden. Im letzteren Fall muss der Antrag dem Präsidenten mindestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
  2. Die Mitglieder sind spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung über die zu revidierenden Statutenbestimmungen und den Anträgen in Kenntnis zu setzen.

Art. 12 Auflösung

  1. Für den Antrag auf Auflösung der FDP Neftenbach gilt sinngemäss Artikel 11, Absätze 1 und 2. Für den Entscheid über die Auflösung ist mindestens die Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

Art. 13 Schlussbestimmungen

  1. Diese Statuten wurden auf Antrag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung der FDP Neftenbach vom 27. März 2013 genehmigt und sogleich in Kraft gesetzt.
  2. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 26. Februar 2003.

FDP Ortsgruppe Neftenbach

Der Präsident
Christian Hunziker

Der Aktuar
Moritz Aregger